Satzung

Unsere Satzung

Stadtmarketing Glinde e.V.

Groothegen 2f
21509 Glinde

Vereinsregister VR 0421

beim Amtsgericht Reinbek

VEREINSSATZUNG

(in der Fassung vom 07.03.2001)



§ 1

Name, Sitz und Eintragung


  1. Der Verein führt den Namen "Stadtmarketing Glinde".
  2. Er hat seinen Sitz in Glinde (Kreis Stormarn).
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reinbek eingetragen  werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Namen "Stadtmarketing Glinde e.V."
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins, Vereinstätigkeit


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Realisierung eines umfassenden Stadtmarketing-Konzeptes für die Stadt Glinde. Unter aktiver Beteiligung aus der Bevölkerung sollen strategische und taktische Entscheidungshilfen für die Gremien  der Stadt oder andere Entscheidungsträger entwickelt werden, die zu einer  zielorientierten Stadtentwicklung beitragen.
    Durch Einbeziehung von Betroffenen und Personen aus möglichst vielfältigen  gesellschaftlichen Bereichen will der Verein zugleich das demokratische Bewusstsein fördern und die Bevölkerung zur Mitwirkung an der Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft motivieren. Die Identifikation der Bevölkerung mit ihrer Stadt soll verbessert und ein auch  überregional wirksames Stadtimage aufgebaut und unterstützt werden.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

          - Bildung von Arbeitsgruppen unter Beteiligung auch vereinsfremder Personen

          - Entwicklung von Stärken-/Schwächenanalysen

          - Erarbeitung von kurz-, mittel- und langfristigen Lösungsansätzen

          - Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Glinde, örtlichen Vereinen und  Organisationen sowie den gesellschaftlich                        relevanten Gruppen

          - Öffentlichkeitsarbeit und werbliche Unterstützung von dem Vereinszweck förderlichen Maßnahmen

          - Förderung städtischer und privater Vorhaben sowie Durchführung eigener Maßnahmen auf allen Gebieten der Stadtentwicklung,                  der Kultur, der Bildung, des Umwelt  schutzes und der Landschaftsentwicklung, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie              des Sportes und der Freizeitgestaltung.

3.  Zur Unterstützung seiner Ziele darf der Verein insbesondere auch Vereinsmittel an andere Körperschaften und Organisationen                     weitergeben, die damit zur Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen.


§ 3

Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein strebt eine Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit an, sobald die rechtlichen Voraussetzungen in der Abgabenordnung für den Aufgabenbereich Stadtmarketing geschaffen sind.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Anteile am Überschuss noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder Teile davon.


§ 4

Mitgliedschaft


  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an sowie Verbände, Vereine und sonstige juristische Personen des öffentlichen wie des privaten Rechtes werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeprotokoll des Vorstandes.
  3. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, sollen dem Verein die vertretungsberechtigte Person mitteilen. Geschieht dies nicht, nimmt der gesetzliche Vertreter des Mitglieds die Rechte im Verein wahr, allerdings mit der Maßgabe, dass auch eine Personenmehrheit nur eine Stimme hat.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahresmöglich.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, insbesondere in Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens, bei Beitragsrückstand trotz Mahnung oder wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.


§ 6

Mitgliedsbeiträge


  1. Von allen Mitgliedern werden jeweils Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und nähere Ausgestaltung wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Der Vorstand wird zur Entscheidung über Anträge auf Stundung, Ermäßigung und Erlass nach billigem Ermessen ermächtigt.


§ 7

Organe des Vereins


  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.


§ 8

Mitgliederversammlung


  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Ihr obliegt

           - die Wahl und Entlastung des Vorstandes

           - die Wahl von zwei Kassenprüfern

           - die Festsetzung der Beitragsordnung

           - die Entscheidung über Ausgaben, die die Vereinsmittel übersteigen

           - die Beschlussfassung über etwaige Darlehensaufnahmen

           - die Änderung der Satzung

           - die Ernennung von Ehrenmitgliedern

           - die Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Lediglich die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht durch die Mitglieder bereit zu halten.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.


§ 9

Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus der oder dem
  2. ersten Vorsitzenden
  3. ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  4. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
  5. Schatzmeister/in
  6. Protokollführer/in
  7. sowie maximal zwei weiteren Beisitzern.
  8. Soweit die Sprecher/innen der Arbeitsgruppen nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind, nehmen sie kraft Amtes an den Sitzungen des Vorstands teil. Sie können sich vertreten lassen. Der/die Bürgermeister/in der Stadt Glinde ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.        Er/Sie kann sich in dieser Funktion vertreten lassen.
  9. Die Vorstandsmitglieder zu (1) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abweichend davon wird der Vorstand im Sinne von § 26 BGB einmalig mit unterschiedlichen Wahlzeiten wie folgt gewählt:
    Die/der erste Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in auf die Dauer von drei Jahren, die/der erste stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  10. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der erste stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  11. Der erste Vorsitzende ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Ihm wird die Befugnis übertragen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Geschäfte bis zu 1.000,- DM im Einzelfall selbstständig zu führen.
  12. Vorstandssitzungen sind von der/dem ersten Vorsitzenden bzw. den Vertretenden aufgrund der Geschäftslage oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
  13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  14. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten sind.


§ 10

Arbeitsgruppen


  1. Der Vorstand kann auf längere Dauer oder lediglich für bestimmte Projekte angelegte Arbeitsgruppen bilden.
  2. In den Arbeitsgruppen können auch vereinsfremde Personen mitarbeiten, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Vorstand kann die Zahl der Gruppenmitglieder beschränken.
  3. Die/der Sprecher/in einer Arbeitsgruppe wird von der Gruppe selbst gewählt, muss jedoch dem Verein angehören.
  4. Der Vorstand kann den Arbeitsgruppen eigene Kompetenzen einräumen.


§ 11

Rechnungsprüfung


  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Buch- und Kassenführung des Vorstandes. Sie können sich auf Stichproben beschränken oder die Prüfung auf weitere Bereiche ausdehnen.
  2. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
  3. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie werden bei der Erstwahl mit unterschiedlichen Wahlzeiten von drei bzw. von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl in direkter Folge ist zulässig.


§ 12

Passives Wahlrecht


  1. In Vereinsämter können nur Mitglieder gewählt werden, die natürliche Personen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 13

Satzungsänderungen, Auflösung und Vermögensanfall


  1. Unbeschadet des § 8 (3) müssen Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Vereins dem Vorstand spätestens einen Monat vor einer geplanten oder geforderten Mitgliederversammlung vorliegen und dürfen nur behandelt werden, wenn diese Anträge auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung gestanden haben.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, sind im Falle der Auflösung des Vereins die/der Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in zu Liquidatoren bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Glinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für solche des Vereinszwecks, zu verwenden hat.


§ 14

Haftungsbeschränkung


Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit für den Verein, bei der Benutzung von Einrichtungen oder Anlagen des Vereins oder bei seinen Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. § 276 (2) BGB bleibt unberührt.


§ 15

Inkrafttreten


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2001 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


                    gez. Jürgen Menkhoff                                 gez. H. Bahl

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