Stadtmarketing Glinde e.V. Vereinsregister VR 0421
Groothegen 4 F beim Amtsgericht Reinbek
21509 Glinde
VEREINSSATZUNG
(in der Fassung vom 07.03.2001)
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen "Stadtmarketing Glinde".
(2) Er hat seinen Sitz in Glinde (Kreis Stormarn).
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reinbek eingetragen
werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Namen "Stadtmarketing Glinde e.V."
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins, Vereinstätigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Realisierung eines umfassenden
Stadtmarketing-Konzeptes für die Stadt Glinde. Unter aktiver Beteiligung aus der
Bevölkerung sollen strategische und taktische Entscheidungshilfen für die Gremien
der Stadt oder andere Entscheidungsträger entwickelt werden, die zu einer
zielorientierten Stadtentwicklung beitragen.
Durch Einbeziehung von Betroffenen und Personen aus möglichst vielfältigen
gesellschaftlichen Bereichen will der Verein zugleich das demokratische Bewusst-
sein fördern und die Bevölkerung zur Mitwirkung an der Entwicklung der örtlichen
Gemeinschaft motivieren.
Die Identifikation der Bevölkerung mit ihrer Stadt soll verbessert und ein auch
überregional wirksames Stadtimage aufgebaut und unterstützt werden.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch
- Bildung von Arbeitsgruppen unter Beteiligung auch vereinsfremder Personen
- Entwicklung von Stärken-/Schwächenanalysen
- Erarbeitung von kurz-, mittel- und langfristigen Lösungsansätzen
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Glinde, örtlichen Vereinen und
Organisationen sowie den gesellschaftlich relevanten Gruppen
- Öffentlichkeitsarbeit und werbliche Unterstützung von dem Vereinszweck förder-
lichen Maßnahmen
- Förderung städtischer und privater Vorhaben sowie Durchführung eigener
Maßnahmen
auf allen Gebieten der Stadtentwicklung, der Kultur, der Bildung, des Umwelt-
schutzes und der Landschaftsentwicklung, der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung sowie des Sportes und der Freizeitgestaltung.
(3) Zur Unterstützung seiner Ziele darf der Verein insbesondere auch Vereinsmittel an
andere Körperschaften und Organisationen weitergeben, die damit zur
Verwirklichung des Vereinszweckes beitragen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein strebt eine Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit an, sobald die recht-
lichen Voraussetzungen in der Abgabenordnung für den Aufgabenbereich Stadt-
marketing geschaffen sind.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten weder Anteile am Überschuss noch
sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das
Vereinsvermögen oder Teile davon.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr
an sowie Verbände, Vereine und sonstige juristische Personen des öffentlichen wie
des privaten Rechtes werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeprotokoll des Vorstandes.
(3) Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, sollen dem Verein die vertretungs-
berechtigte Person mitteilen. Geschieht dies nicht, nimmt der gesetzliche Vertreter
des Mitglieds die Rechte im Verein wahr, allerdings mit der Maßgabe, dass auch eine
Personenmehrheit nur eine Stimme hat.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Ein-
haltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, insbesondere in Fällen des
vereinsschädigenden Verhaltens, bei Beitragsrückstand trotz Mahnung oder wegen
Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.
Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines
Monats die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend mit einfacher Mehrheit
entscheidet.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Von allen Mitgliedern werden jeweils Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und
nähere Ausgestaltung wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung
festgesetzt.
(2) Der Vorstand wird zur Entscheidung über Anträge auf Stundung, Ermäßigung und
Erlass nach billigem Ermessen ermächtigt.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr
statt. Ihr obliegt
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Festsetzung der Beitragsordnung
- die Entscheidung über Ausgaben, die die Vereinsmittel übersteigen
- die Beschlussfassung über etwaige Darlehensaufnahmen
- die Änderung der Satzung
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn sie vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 2 Wochen einberufen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Lediglich die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins bedarf
einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der
nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht durch die Mitglieder bereit zu halten.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
es die Geschäftslage erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel
der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestim-
mungen sinngemäß.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem
- ersten Vorsitzenden
- ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister/in
- Protokollführer/in
sowie maximal zwei weiteren Beisitzern.
(2) Soweit die Sprecher/innen der Arbeitsgruppen nicht gewählte Vorstandsmitglieder
sind, nehmen sie kraft Amtes an den Sitzungen des Vorstands teil. Sie können sich
vertreten lassen.
Der/die Bürgermeister/in der Stadt Glinde ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.
Er/Sie kann sich in dieser Funktion vertreten lassen.
(3) Die Vorstandsmitglieder zu (1) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Abweichend davon wird der Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB einmalig mit unterschiedlichen Wahlzeiten wie folgt gewählt:
Die/der erste Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in auf die Dauer von
drei Jahren, die/der erste stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von zwei
Jahren. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende, die/der erste
stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin.
Je zwei dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Der erste Vorsitzende ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Ihm wird die Be-
fugnis übertragen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Geschäfte bis zu
1.000,- DM im Einzelfall selbstständig zu führen.
(6) Vorstandssitzungen sind von der/dem ersten Vorsitzenden bzw. den Vertretenden
aufgrund der Geschäftslage oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstands-
mitgliedern einzuberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(8) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von zwei Mitgliedern zu
unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten sind.
§ 10
Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann auf längere Dauer oder lediglich für bestimmte Projekte
angelegte Arbeitsgruppen bilden.
(2) In den Arbeitsgruppen können auch vereinsfremde Personen mitarbeiten, die die
Ziele des Vereins unterstützen. Der Vorstand kann die Zahl der Gruppenmitglieder
beschränken.
(3) Die/der Sprecher/in einer Arbeitsgruppe wird von der Gruppe selbst gewählt, muss
jedoch dem Verein angehören.
(4) Der Vorstand kann den Arbeitsgruppen eigene Kompetenzen einräumen.
§ 11
Rechnungsprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen innerhalb von
drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Buch- und Kassenführung
des Vorstandes. Sie können sich auf Stichproben beschränken oder die Prüfung auf
weitere Bereiche ausdehnen.
(2) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie werden bei
der Erstwahl mit unterschiedlichen Wahlzeiten von drei bzw. von zwei Jahren
gewählt. Einmalige Wiederwahl in direkter Folge ist zulässig.
§ 12
Passives Wahlrecht
(1) In Vereinsämter können nur Mitglieder gewählt werden, die natürliche Personen
sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13
Satzungsänderungen, Auflösung und Vermögensanfall
(1) Unbeschadet des § 8 (3) müssen Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auf-
lösung des Vereins dem Vorstand spätestens einen Monat vor einer geplanten
oder geforderten Mitgliederversammlung vorliegen und dürfen nur behandelt
werden, wenn diese Anträge auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung
gestanden haben.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, sind im Falle
der Auflösung des Vereins die/der Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in zu
Liquidatoren bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Glinde, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, vorrangig für solche des Vereinszwecks, zu verwenden hat.
§ 14
Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei ihrer
Tätigkeit für den Verein, bei der Benutzung von Einrichtungen oder Anlagen des
Vereins oder bei seinen
Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
Versicherungen abgedeckt sind. § 276 (2) BGB bleibt unberührt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.03.2001 beschlossen.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
gez. Jürgen Menkhoff gez. H. Bahl
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